Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/12/0226
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Index
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol
Norm
GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;
KrankenfürsorgeO Innsbruck 1975 §8;
Rechtssatz
Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des § 8 der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des Paragraph 8, der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X04
Im RIS seit
31.03.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2000120226_20040128X04