Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0226

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;
KrankenfürsorgeO Innsbruck 1975 §8;

Rechtssatz

Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des Paragraph 8, der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X04

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2000120226_20040128X04