Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Geschäftszahl

2000/12/0226

Rechtssatz

Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des Paragraph 8, der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.