Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/12/0226
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Index
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol
Norm
GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;
KrankenfürsorgeO Innsbruck 1975 §8;
Rechtssatz
Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten hat zur gleichmäßigen Anwendung des § 8 der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten hat zur gleichmäßigen Anwendung des Paragraph 8, der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X03
Im RIS seit
31.03.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2000120226_20040128X03