Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Geschäftszahl

2000/12/0226

Rechtssatz

Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten hat zur gleichmäßigen Anwendung des Paragraph 8, der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.