Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/12/0215

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwartet werden kann, ist nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0019, VwSlg 11318 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120215.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1994120215_19950125X02

Rechtssatz für 95/12/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14864 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/12/0218

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/12/0215 2 (hier: Stmk LBG)

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwartet werden kann, ist nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0019, VwSlg 11318 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120218.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1995120218_19980325X01

Rechtssatz für 94/12/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0219

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/12/0215 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwartet werden kann, ist nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0019, VwSlg 11318 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120219.X01

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1994120219_19981007X01

Rechtssatz für 2000/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0165

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG/Bgld 1971 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1978 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1985 §30a Abs1 Z2;
LBG Bgld 1971 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0215 E 25. Jänner 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwartet werden kann, ist nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0019, VwSlg 11318 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120165.X04

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2000120165_20020925X04