Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
2000/12/0165
GRS wie 94/12/0215 E 25. Jänner 1995 RS 2
Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwartet werden kann, ist nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0019, VwSlg 11318 A/1984).