Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;

Rechtssatz

Nach der auch in Angelegenheiten des ImpfSchG anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist daher als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten (Hinweis E VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0092, sowie E VwGH vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X02

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X02

Rechtssatz für 2004/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17352 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/11/0153

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1b Abs1;
ImpfSchG §1b Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0263 E 23. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der auch in Angelegenheiten des ImpfSchG anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist daher als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten (Hinweis E VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0092, sowie E VwGH vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X01

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2004110153_20071218X01