Nach Art 6 Abs 1 erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 471/1975, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).