Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/11/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/11/0309

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110309.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999110309_20000411X01

Rechtssatz für 2000/11/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/11/0183

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0309 E 11. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110183.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2000110183_20001121X01