Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Geschäftszahl

2000/11/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0309 E 11. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).