Verwaltungsgerichtshof
21.11.2000
2000/11/0183
GRS wie 99/11/0309 E 11. April 2000 RS 1
Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz Übk über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, ist für die Militärdienstpflicht von Doppelstaatsbürgern ihr aktueller ordentlicher Wohnsitz, also der ordentliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, maßgebend (Hinweis E 17.12.1998, 97/11/0169, VwSlg 15054 A/1998; hier: An diesem Ergebnis ändert auch eine Einbeziehung der englischen und der französischen Fassung des Übereinkommens nichts; Begründung im Erk).