Der Umstand, dass die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Hütte "von außen nur sehr schwer einsehbar" ist, ist für die Qualifikation als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Z. 2 OÖ NatSchG 1995 nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162).Der Umstand, dass die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Hütte "von außen nur sehr schwer einsehbar" ist, ist für die Qualifikation als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162).