Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Geschäftszahl

2000/10/0202

Rechtssatz

Der Umstand, dass die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Hütte "von außen nur sehr schwer einsehbar" ist, ist für die Qualifikation als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162).