Im Hinblick auf die Anknüpfung des Wiederaufnahmstatbestandes an eine "gerichtlich strafbare Handlung" (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG) ist nicht zweifelhaft, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Spruch des Strafurteils - in den Grenzen der Rechtskraft desselben - auszugehen hat.Im Hinblick auf die Anknüpfung des Wiederaufnahmstatbestandes an eine "gerichtlich strafbare Handlung" (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) ist nicht zweifelhaft, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Spruch des Strafurteils - in den Grenzen der Rechtskraft desselben - auszugehen hat.