Wenn das bei Gelegenheit der Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission berechtigt, das Verfahren über die Beurteilung der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und im Sinne des § 70 Abs 1 AVG auszusprechen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen - insbesondere nach erfolgreicher Ablegung welcher Prüfungen - das Verfahren über die Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses wieder aufzunehmen ist.Wenn das bei Gelegenheit der Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission berechtigt, das Verfahren über die Beurteilung der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, AVG auszusprechen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen - insbesondere nach erfolgreicher Ablegung welcher Prüfungen - das Verfahren über die Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses wieder aufzunehmen ist.