Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15606 A/2001
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2000/10/0198
Entscheidungsdatum
14.05.2001
Index
70/06 Schulunterricht
Norm
SchUG 1974 §39 Abs2 litd;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §39 Abs2 litd;
SchUG 1986 §42 Abs10;
Rechtssatz
Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG iVm § 39 Abs 2 lit d SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X11
Dokumentnummer
JWR_2000100198_20010514X11