Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15606 A/2001
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/10/0198
Entscheidungsdatum
14.05.2001
Index
70/06 Schulunterricht
Norm
SchUG 1974 §42 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §3 Abs5 idF 1989/130;
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Zulassung zur Externistenreifeprüfung erfolgte vor Erbringung des gemäß § 3 Abs 5 Externistenprüfungsverordnung eine Voraussetzung der Zulassung darstellenden Nachweises (mit dem Bescheid näher festgelegter) "erfolgreicher Externistenprüfungen". Nach dem Inhalt dieses Bescheides hing der Eintritt seiner Gestaltungswirkung, was die Zulassung zur Hauptprüfung betrifft, somit vom Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung (Vorprüfungen) in den näher festgelegten Fächern (darunter Englisch, Latein, Mathematik entsprechend dem Lehrplan der 5. bis 8. Schulstufe der festgelegten Schultype) ab. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Bescheides war somit durch darin enthaltene Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt.Die bescheidmäßige Zulassung zur Externistenreifeprüfung erfolgte vor Erbringung des gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Externistenprüfungsverordnung eine Voraussetzung der Zulassung darstellenden Nachweises (mit dem Bescheid näher festgelegter) "erfolgreicher Externistenprüfungen". Nach dem Inhalt dieses Bescheides hing der Eintritt seiner Gestaltungswirkung, was die Zulassung zur Hauptprüfung betrifft, somit vom Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung (Vorprüfungen) in den näher festgelegten Fächern (darunter Englisch, Latein, Mathematik entsprechend dem Lehrplan der 5. bis 8. Schulstufe der festgelegten Schultype) ab. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Bescheides war somit durch darin enthaltene Nebenbestimmungen aufschiebend bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X01
Dokumentnummer
JWR_2000100198_20010514X01