Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/10/0170
Entscheidungsdatum
24.11.2003
Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
Norm
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0171 E 16. Dezember 2002 RS 6
Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt (vgl. das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100170.X03
Im RIS seit
26.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009
Dokumentnummer
JWR_2000100170_20031124X03