Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/10/0171

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X06

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100171_20021216X06

Rechtssatz für 2000/10/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/10/0170

Entscheidungsdatum

24.11.2003

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0171 E 16. Dezember 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100170.X03

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2000100170_20031124X03

Rechtssatz für 2001/10/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/10/0012

Entscheidungsdatum

05.04.2004

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0171 E 16. Dezember 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100012.X05

Im RIS seit

07.05.2004

Dokumentnummer

JWR_2001100012_20040405X05