Verwaltungsgerichtshof
16.12.2002
2000/10/0171
Im Zusammenhang mit berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Flächenwidmungen und Bewilligungen ist die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens im betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, wenngleich die naturschutzbehördliche Genehmigung damit nicht vorweggenommen wird, sondern die Gewichtung des öffentlichen Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche das Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).