Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0024

Entscheidungsdatum

10.12.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, abgestellt. Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2000100024_20011210X02