Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2000/10/0022

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §10 idF 1998/I/053;

Rechtssatz

Die Verwendung eines "Divisors 365", dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, stellt keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung dar. Bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung zu berücksichtigen sind, bedarf es vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl 98/10/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100022.X08

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2000100022_20020218X08

Rechtssatz für 2001/10/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/10/0105

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 8

Stammrechtssatz

Die Verwendung eines "Divisors 365", dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, stellt keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung dar. Bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung zu berücksichtigen sind, bedarf es vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl 98/10/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100105.X07

Im RIS seit

22.07.2002

Dokumentnummer

JWR_2001100105_20020422X07