Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2000/09/0175
Entscheidungsdatum
04.09.2003
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs5;
Rechtssatz
Es wäre vom Beschwerdeführer in seinem (in der Berufung gestellten) Antrag auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert (Hinweis hiezu auf die zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangenen E vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0118, und vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X07
Dokumentnummer
JWR_2000090175_20030904X07