Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2000/09/0175

Rechtssatz

Es wäre vom Beschwerdeführer in seinem (in der Berufung gestellten) Antrag auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert (Hinweis hiezu auf die zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangenen E vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0118, und vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0238).