Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/09/0175
Entscheidungsdatum
04.09.2003
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 1
Stammrechtssatz
Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0358 und E 27.1.1998, 95/09/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X01
Dokumentnummer
JWR_2000090175_20030904X01