Der Beschwerdeführer wurde dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einem bestimmten Zeitraum an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Die belangte Behörde hat eine der beiden Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG als strafsatzbestimmend (der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist anzuwenden gewesen) und die weitere Vorstrafe als erschwerend gewertet. Ausführungen dazu, dass im Hinblick darauf, dass die einschlägigen (bisherigen) Vorstrafen den Beschwerdeführer zur Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht bewegen konnten, die nunmehr über ihn im zweiten Drittel (S 80.000,--) des bis S 120.000,-- reichenden zweiten Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht als "unangemessen hoch" erscheinen.Der Beschwerdeführer wurde dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einem bestimmten Zeitraum an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Die belangte Behörde hat eine der beiden Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG als strafsatzbestimmend (der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist anzuwenden gewesen) und die weitere Vorstrafe als erschwerend gewertet. Ausführungen dazu, dass im Hinblick darauf, dass die einschlägigen (bisherigen) Vorstrafen den Beschwerdeführer zur Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht bewegen konnten, die nunmehr über ihn im zweiten Drittel (S 80.000,--) des bis S 120.000,-- reichenden zweiten Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht als "unangemessen hoch" erscheinen.