Der Beschwerdeführer wurde dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einem bestimmten Zeitraum an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Vor dem Hintergrund des jedenfalls zur Tatzeit gegeben gewesenen Arbeitskräftemangels an der Baustelle hat der Beschwerdeführer es unterlassen, eine tägliche Identitätsprüfung aller an der Baustelle eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme und Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzu kommend - neu eingesetzter Arbeiter darzutun. Dass eine Überprüfung seiner Gewährsleute (hier wohl des Bauleiters) und eine Kontrolle im Hinblick auf das Erfordernis der Beschäftigung weiterer Arbeiter erfolgte, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. das hg. E vom 26. Juni 2003, 2002/09/0005).Der Beschwerdeführer wurde dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einem bestimmten Zeitraum an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Vor dem Hintergrund des jedenfalls zur Tatzeit gegeben gewesenen Arbeitskräftemangels an der Baustelle hat der Beschwerdeführer es unterlassen, eine tägliche Identitätsprüfung aller an der Baustelle eingesetzten Arbeiter vor Arbeitsaufnahme und Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzu kommend - neu eingesetzter Arbeiter darzutun. Dass eine Überprüfung seiner Gewährsleute (hier wohl des Bauleiters) und eine Kontrolle im Hinblick auf das Erfordernis der Beschäftigung weiterer Arbeiter erfolgte, behauptet der Beschwerdeführer nicht vergleiche das hg. E vom 26. Juni 2003, 2002/09/0005).