In der Unterfertigung eines Dienstvertrages durch den Dienstnehmer kann in Ansehung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Arbeitnehmerschutzvorschriften, keine Zustimmung zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter erblickt werden (Hinweis E 28.10.1993, Zl. 91/19/0134).