Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2000/07/0088
Entscheidungsdatum
13.12.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 6
Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hebt in § 6 Abs 2 ALSAG 1989 idF BGBl Nr 1996/201 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt.Der Gesetzgeber hebt in Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070088.X05
Im RIS seit
23.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2000070088_20011213X05