Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15610 A/2001

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/07/0281

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hebt in Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070281.X06

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000070281_20010517X06

Rechtssatz für 2000/07/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/07/0088

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hebt in Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070088.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000070088_20011213X05