Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

2000/07/0281

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hebt in Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 das Ablagern auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt.