Für die Aufhebung iSd § 68 Abs 2 AVG sind die zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine bloße Aufhebung das Verfahren beendet(Hinweis E vom 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Entscheidung ist auf § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 nicht übertragbar, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Bereich durch die Formulierung der Aufhebungsgründe eine wesentlich andere Struktur aufweist als § 68 AVG. Insbesondere der Aufhebungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 ALSAG 1989 zeigt, dass durch die Aufhebung der Weg für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung frei gemacht und nicht eine abschließende Entscheidung getroffen werden soll.Für die Aufhebung iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG sind die zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine bloße Aufhebung das Verfahren beendet(Hinweis E vom 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Entscheidung ist auf Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 nicht übertragbar, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Bereich durch die Formulierung der Aufhebungsgründe eine wesentlich andere Struktur aufweist als Paragraph 68, AVG. Insbesondere der Aufhebungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ALSAG 1989 zeigt, dass durch die Aufhebung der Weg für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung frei gemacht und nicht eine abschließende Entscheidung getroffen werden soll.