Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG 1990 mit dem in § 29 Abs 5 Z 3 AWG 1990 verwendeten Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen - mit ausführlicher Begründung in der Entscheidung.Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG 1990 mit dem in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 3, AWG 1990 verwendeten Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen - mit ausführlicher Begründung in der Entscheidung.