§ 138 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus Paragraph 138, Absatz 4, legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).