Die in § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; E 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens. (Hier: Der Bf wurde durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belBeh liegt daher eine Rechtsverletzung des Bf.)Die in Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; E 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens. (Hier: Der Bf wurde durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belBeh liegt daher eine Rechtsverletzung des Bf.)