Nach § 32 WRG ist nicht der (punktuelle) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig (Hinweis: E 19. April 1994, 93/07/171).Nach Paragraph 32, WRG ist nicht der (punktuelle) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig (Hinweis: E 19. April 1994, 93/07/171).