Eine bloße Äußerung, welche von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurde, stellt kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Äußerung unter dem Titel einer Beurkundung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Da der Wasserrechtsbehörde nur die Beurkundung von zu Stande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurkundung eines Übereinkommens, welches keines darstellt, ins Leere.Eine bloße Äußerung, welche von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurde, stellt kein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Äußerung unter dem Titel einer Beurkundung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Da der Wasserrechtsbehörde nur die Beurkundung von zu Stande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurkundung eines Übereinkommens, welches keines darstellt, ins Leere.