Die bloße Zustimmung zur Ablagerung kann für die Liegenschaftseigentümer gemäß § 138 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 idF 1990/252 nur dann haftungsbegründend wirken, wenn der Verursacher (§ 138 Abs. 1 legcit) zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht verhalten werden könnte.Die bloße Zustimmung zur Ablagerung kann für die Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 138, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 in der Fassung 1990/252 nur dann haftungsbegründend wirken, wenn der Verursacher (Paragraph 138, Absatz eins, legcit) zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht verhalten werden könnte.