Aus § 25 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Z. 4 und § 4 Z. 41 Stmk BauG 1995 ergibt sich, dass die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.Aus Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 ergibt sich, dass die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.