Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

2000/06/0205

Rechtssatz

Aus Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 ergibt sich, dass die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/06/0138

2001/06/0110