Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/06/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15761 A/2002

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2000/06/0081

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der VDI-Richtlinie 3471 ausgeführt hat (siehe dazu die E vom 7. März 2000, 99/05/0162, und vom 19. Mai 1998, 98/05/0024), bestehen keine Bedenken dagegen, dass Sachverständige deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist. Zur Frage der Ortsüblichkeit enthält aber diese Richtlinie keine Aussage, wobei vor allem auch zu erörtern gewesen wäre, warum nicht die jedenfalls zwischenzeitig (noch im Zuge des Bauverfahrens auf Gemeindeebene) erarbeitete entsprechende österreichische Richtlinie (zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen) der Beurteilung zugrundegelegt und hiezu die Gutachten nicht entsprechend ergänzt worden sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X08

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2000060081_20020131X08