Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/06/0057

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, daß für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (Hinweis E 9.12.1963, 1200/62).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060057.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060057_19910919X06

Rechtssatz für 92/06/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/06/0169

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0057 6

Stammrechtssatz

Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, daß für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (Hinweis E 9.12.1963, 1200/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060169.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1992060169_19921022X01

Rechtssatz für 2000/06/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/06/0066

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauRallg;
LandbauO Slbg 1952 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0057 E 19. September 1991 RS 6 (hier betreffend § 1 Slbg LandbauO 1952 und § 2 Abs. 1 Slbg BauPolG 1997)

Stammrechtssatz

Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, daß für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (Hinweis E 9.12.1963, 1200/62).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060066.X02

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2000060066_20011220X02