Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L85002 Straßen Kärnten

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 müssen Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, römisch fünf 74/01).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X06

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X06