Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15950 A/2002
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2000/05/0247
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Index
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L85002 Straßen Kärnten
Norm
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;
Rechtssatz
Nach § 6 Krnt GdPlanungsG 1995 müssen Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, V 74/01).Nach Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 müssen Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, römisch fünf 74/01).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X06
Im RIS seit
18.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2000050247_20021112X06