Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15950 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/05/0247

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;

Rechtssatz

Ein Vorhaben wie das gegenständliche, welches bestimmungsgemäß (sozusagen als "zweigeschossiger Parkplatz") nur dem Abstellen von Fahrzeugen, also dem ruhenden Verkehr dient, wobei nach den Projektunterlagen offenkundig mehr Fahrzeuge abgestellt werden können, als dies auf der reinen Grundfläche (also ohne Gebäude) möglich wäre, steht im Einklang mit den im Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 umschriebenen Zielsetzungen und damit im Einklang mit der gegenständlichen Flächenwidmung als Verkehrsfläche. (Die Frage der Widmungskonformität eines Bauwerkes, welches nicht dazu dienen soll, die Abstellfläche zu vergrößern und/oder mit gemischter Nutzung, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X05

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000050247_20021112X05