Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15950 A/2002
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/05/0247
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Index
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L85002 Straßen Kärnten
Norm
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;
Rechtssatz
Gemäß § 6 Krnt GdPlanungsG 1995 sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 4 Krnt LStG 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in § 129 Krnt BauvorschriftenG 1985 genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des § 129 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 zulässig sind.Gemäß Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (Paragraph 4, Krnt LStG 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in Paragraph 129, Krnt BauvorschriftenG 1985 genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 zulässig sind.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X04
Im RIS seit
18.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2000050247_20021112X04