Ausführungen dazu, dass das Baugesuch ein Eckgrundstück betrifft, sodass es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen, nicht als ungewöhnlich anzusehenden Konfiguration) keine "hintere Grundstücksgrenze" im Sinne des § 5 Abs. 2 Bgld BauG 1997 gibt (Hinweis E 18.10.1988, 85/05/0116, BauSlg 1194, zur insofern vergleichbaren früheren Rechtslage).Ausführungen dazu, dass das Baugesuch ein Eckgrundstück betrifft, sodass es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen, nicht als ungewöhnlich anzusehenden Konfiguration) keine "hintere Grundstücksgrenze" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld BauG 1997 gibt (Hinweis E 18.10.1988, 85/05/0116, BauSlg 1194, zur insofern vergleichbaren früheren Rechtslage).