Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2000/05/0220

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Baugesuch ein Eckgrundstück betrifft, sodass es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen, nicht als ungewöhnlich anzusehenden Konfiguration) keine "hintere Grundstücksgrenze" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld BauG 1997 gibt (Hinweis E 18.10.1988, 85/05/0116, BauSlg 1194, zur insofern vergleichbaren früheren Rechtslage).