Verwaltungsgerichtshof
30.07.2002
2000/05/0220
Ausführungen dazu, dass das Baugesuch ein Eckgrundstück betrifft, sodass es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen, nicht als ungewöhnlich anzusehenden Konfiguration) keine "hintere Grundstücksgrenze" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld BauG 1997 gibt (Hinweis E 18.10.1988, 85/05/0116, BauSlg 1194, zur insofern vergleichbaren früheren Rechtslage).