Durch die Aufhebung des § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 durch den Verfassungsgerichtshof mit E 23.2.1999, G 231/98-6, ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Dem Nachbarn, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, ist im fortgesetzten Verfahren ein größerer Kreis an subjektiv-öffentlichen Rechten zur Verfügung gestanden. Hatte nämlich § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 normiert, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen im baubehördlichen Verfahren subjektiv-öffentliche Rechte nur nach Abs 2 Z 3 begründet werden, so standen dem Nachbarn nach Aufhebung des Abs 3 alle im § 6 Abs 2 Z 1 bis Z 3 legcit genannten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Geltendmachung offen.Durch die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 durch den Verfassungsgerichtshof mit E 23.2.1999, G 231/98-6, ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Dem Nachbarn, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, ist im fortgesetzten Verfahren ein größerer Kreis an subjektiv-öffentlichen Rechten zur Verfügung gestanden. Hatte nämlich Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 normiert, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen im baubehördlichen Verfahren subjektiv-öffentliche Rechte nur nach Absatz 2, Ziffer 3, begründet werden, so standen dem Nachbarn nach Aufhebung des Absatz 3, alle im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, legcit genannten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Geltendmachung offen.