Der Anrainer hat in der mündlichen Bauverhandlung eingewendet, das Bauvorhaben widerspreche der Widmung Wohngebiet, weil Material für einen weit "über das Ausmaß der täglichen Versorgung hinausgehenden Bedarf" gelagert werden soll. Damit hat aber der Anrainer nicht eine Verletzung der Widmungskonformität des Bauvorhabens wegen Verletzung des durch die Widmung Wohngebiet dem Anrainer gewährleisteten Immissionsschutzes geltend gemacht, sondern sich nur auf Vorschriften des Flächenwidmungsplanes berufen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, welche zum Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG geführt hat. Damit kann der Anrainer keine Parteirechte mehr geltend machen (siehe hiezu Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seite 70, m. w. N.). Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung hätte die Berufungsbehörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können.Der Anrainer hat in der mündlichen Bauverhandlung eingewendet, das Bauvorhaben widerspreche der Widmung Wohngebiet, weil Material für einen weit "über das Ausmaß der täglichen Versorgung hinausgehenden Bedarf" gelagert werden soll. Damit hat aber der Anrainer nicht eine Verletzung der Widmungskonformität des Bauvorhabens wegen Verletzung des durch die Widmung Wohngebiet dem Anrainer gewährleisteten Immissionsschutzes geltend gemacht, sondern sich nur auf Vorschriften des Flächenwidmungsplanes berufen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, welche zum Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG geführt hat. Damit kann der Anrainer keine Parteirechte mehr geltend machen (siehe hiezu Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seite 70, m. w. N.). Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung hätte die Berufungsbehörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können.