Bezogen auf die Intention des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996, der an das Naheverhältnis anknüpft, kann es in gleichheitskonformer Auslegung keinen Unterschied bedeuten, ob ein Grundstück als Grüngürtel oder als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen ist, weil es nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan ankommt (zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die hier noch nicht anwendbare Novelle LGBl 8200-3). Dasselbe gilt auch für ein Grundstück, das von einem der zu bebauenden Grundstücke nur ca 10 m entfernt ist: Die dazwischen liegende Liegenschaft liegt im öffentlichen Gut und ist in Form einer Sackgasse ausgebildet. Dieser Grundstücksteil ist eine öffentliche Verkehrsfläche, da es auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft ankommt.Bezogen auf die Intention des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, der an das Naheverhältnis anknüpft, kann es in gleichheitskonformer Auslegung keinen Unterschied bedeuten, ob ein Grundstück als Grüngürtel oder als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen ist, weil es nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan ankommt (zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die hier noch nicht anwendbare Novelle Landesgesetzblatt 8200-3). Dasselbe gilt auch für ein Grundstück, das von einem der zu bebauenden Grundstücke nur ca 10 m entfernt ist: Die dazwischen liegende Liegenschaft liegt im öffentlichen Gut und ist in Form einer Sackgasse ausgebildet. Dieser Grundstücksteil ist eine öffentliche Verkehrsfläche, da es auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft ankommt.