Erweist sich die Einleitung einer Vollstreckung im weiteren Verlauf als ungerechtfertigt, können die bereits erwachsenen Kosten dem Verpflichteten nicht auferlegt werden (Hinweis Mannlicher/Quell,
Das Verwaltungsverfahren, 2ter Halbband, 8te Auflage, Seite 349, Anmerkung 3 zu § 11 VVG).Das Verwaltungsverfahren, 2ter Halbband, 8te Auflage, Seite 349, Anmerkung 3 zu Paragraph 11, VVG).