Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/03/0358

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bereits ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304), dass die Behörde auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen betreffend Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BetriebsO 1994 zu Recht angenommen hat. Hier: Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Verwaltungsübertretungen überhaupt als solche geringeren Unrechtsgehaltes anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030358.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030358_20030129X03