Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/03/0358
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 13 Abs. 1 BetriebsO 1994 bereits ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304), dass die Behörde auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen betreffend Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BetriebsO 1994 zu Recht angenommen hat. Hier: Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Verwaltungsübertretungen überhaupt als solche geringeren Unrechtsgehaltes anzusehen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bereits ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304), dass die Behörde auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen betreffend Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BetriebsO 1994 zu Recht angenommen hat. Hier: Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Verwaltungsübertretungen überhaupt als solche geringeren Unrechtsgehaltes anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030358.X03
Dokumentnummer
JWR_2000030358_20030129X03