Verwaltungsgerichtshof
29.01.2003
2000/03/0358
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bereits ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304), dass die Behörde auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen betreffend Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BetriebsO 1994 zu Recht angenommen hat. Hier: Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Verwaltungsübertretungen überhaupt als solche geringeren Unrechtsgehaltes anzusehen sind.