Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0132

Entscheidungsdatum

28.10.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030132.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030132_19981028X02

Rechtssatz für 98/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0178

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/28 98/03/0132 2

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030178_19990217X01

Rechtssatz für 2000/03/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/03/0358

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 2 (hier ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030358.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030358_20030129X02

Rechtssatz für 2006/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0153

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Index

10/10 Grundrechte
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2;
StGG Art6;
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030153.X02

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2006030153_20061114X02

Rechtssatz für 2004/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/03/0044

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGG Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030044.X02

Im RIS seit

04.04.2007

Dokumentnummer

JWR_2004030044_20070228X02